28.03.24 - 08:41 Uhr
EVGA CLC 120 CL11 Liquid Water CPU Cooler
Artikelnr.: 281764
Hersteller-Artikel-Nr.: 400-HY-CL11-V1
EAN-Code: 4250812421579
Warengruppe: Wasserkühler
Hersteller: EVGA
Außenmaße (B x T x H): 190 mm x 230 mm x 14 mm [Eigenmessung]
Gewicht: 1.055kg [Eigenmessung inkl. Verpackung & Beilagen]
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Energielabel, alle Daten

Produktdaten im Überblick

Leistungen
Empfohlene Platzierung: Prozessor
Typ: All-in-One-Flüssigkeitskühler
Unterstützte Prozessorsteckplätze: LGA 1366 (Socket B), LGA 2011 (Socket R), LGA 2011-v3 (Socket R), LGA 2066
Maximaler Luftstrom: 58,87 cfm
Geräuschpegel Lüfter (max.): 32 dB
Geräuschpegel Pumpe: 20 dB
Menge pro Packung: 1 Stück(e)
Statischer Lüfterdruck: 2,13 mmH2O
Design
Produktfarbe: Schwarz
Heizkörpermaterial: Aluminium
Anzahl Lüfter: 1 Lüfter
Logistikdaten
Warentarifnummer (HS): 84733080

Zubehör

Produktbilder

Weitere Produktinformationen:
Eine ggf. ausgeschriebene/inbegriffene Garantie/Herstellergarantie wird durch den Hersteller des Produktes gewährt. Die Garantieleistung des Herstellers erstreckt sich räumlich mindestens auf das Land Deutschland. Inbegriffen sind mindestens alle Mängel die innerhalb der Garantiezeit entstehen und nicht von Ihnen verursacht wurden. Die Garantiebedingungen und Kontaktdaten samt der Erfordernisse für die Geltendmachung der Garantie sind auf den Internetseiten der jeweiligen Hersteller einsehbar. Für das aktuelle Produkt finden Sie diese Informationen unter folgendem Link: (eu.evga.com/default.asp). Bitte wenden Sie sich zur Abwicklung der Herstellergarantie an den Garantiegeber. Die gesetzlichen Mängelrechte (Gewährleistungspflicht) gemäß den §§ 437ff. BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) von 24 Monaten werden durch eine zusätzliche Herstellergarantie nicht eingeschränkt. Bei Fragen zu den genauen Bedingungen der Herstellergarantie Ihres Produktes wenden Sie sich bitte an edv@am-arlberg.info
Die in Prospekten, Zeitschriften, Preislisten, dem Internet oder sonstigen Veröffentlichungen erfolgten allgemeinen Produktbeschreibungen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantien. Das gilt insbesondere für das Aussehen, Maße und Gewichte der Waren. Dies gilt auch für angegebene Leistungsdaten, soweit diese nicht die Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung bestimmen.
 
 
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